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Autogas Steuerverguenstigung

Steuerverguenstigung bei Autogas

 

Weitere beguenstigte Antriebsarten

Bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe (z. B. Erdgas, Autogas LPG CNG oder Rapsoel) und bei Hybridfahrzeugen gelten die vorgenannten Regelungen fuer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Otto und Diesel) entsprechend. Zusaetzliche Beguenstigungen sind nicht vorgesehen.

Pkw, die ausschließlich ueber einen Antrieb durch Elektromotor verfuegen, der ueberwiegend aus mechanischem oder elektrochemischem Energiespeicher gespeist wird, sind ab dem Tag der erstmaligen Zulassung fuer fuenf Jahre steuerbefreit. Nach Ablauf der Befreiung gelten Steuersaetze je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulaessiges Gesamtgewicht (bis 2000 kg: 11,25€/ ueber 2 000 kg bis 3 000 kg: 12,02 €/ueber 3 000 kg bis 3 500 kg: 12,78 €). Die Steuer wird auf die Haelfte des stufenweise berechneten Betrags ermaeßigt.

Nachruestung

Der nachtraegliche Einbau von Abgasreinigungstechnik wird in Abhaengigkeit von der erreichten Schadstoffreduzierung ggf. durch einen niedrigeren Steuersatz beguenstigt (vgl. uebersicht ueber die Steuersaetze). Voraussetzungen sind eine ausreichend wirksame Technik und die ordnungsgemaeße Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Es gelten die jeweiligen Abgasvorschriften einschließlich der verbindlichen Messverfahren.

Die Verguenstigungen

Die emissionsbezogenen Verguenstigungen bei der Kfz-Steuer orientieren sich an den jeweils anspruchsvollsten europaeischen Abgasvorschriften. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen: „Euro 3“- und „Euro 4“-Fahrzeuge Pkw, die in ihrem Abgasverhalten ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr auf oeffentlichen Straßen mindestens die Grenzwerte fuer „Euro 3“ oder „Euro 4“ nach der Richtlinie 98/69/EG einhalten, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei „Euro 3“ 127,82€ (Ottomotor)/255,65€ (Dieselmotor) und bei „Euro 4“ 306,78€ (Ottomotor)/613,55 € (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung muss bei „Euro 3“ vor dem 1. Januar 2000 und bei „Euro 4“ vor dem 1. Januar 2005 liegen. Die Emissionsgruppen „D 3“ und„D 4“ gelten kraftfahrzeugsteuerlich als jeweils gleichwertig mit „Euro 3“ und „Euro 4“, wenn fuer den Fahrzeugtyp die Einhaltung aller erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig nachgewiesen wurde. „3-Liter“- und „5-Liter-Autos“ Pkw, deren Kohlendioxidemissionen – ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG – 90 g/km („3-Liter-Auto“) oder bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 2000 120 g/km („5-Liter- Auto“) nicht uebersteigen, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 € (3 Liter) bzw. 255,65 € (5 Liter) erreicht. Pkw, die zugleich alle Voraussetzungen fuer eine Steuerbefreiung als „3-Liter-Auto“/„5-Liter-Auto“ und „Euro 3“/„Euro 4“ erfuellen, erhalten die jeweilige Summe der vorgenannten Befreiungen. Der Wert einer Steuerbefreiung wird immer taggenau in einen fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraum umgerechnet, der unbeeinflusst von Halterwechsel oder voruebergehender Stilllegung endet, aber laengstens nur bis zum 31. Dezember 2005 dauern kann. Ermittelt wird die Dauer einer Steuerbefreiung anhand des Hubraumes und der Steuersaetze je angefangene 100 cm3 von 5,11 € fuer Pkw mit Ottomotor und 13,80 € fuer Pkw mit Dieselmotor (6,75 € und 15,44 € ab 1. Januar 2004). Die befristete Steuerbefreiung endet spaetestens am 31. Dezember 2005. Dies gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Foerderung nicht ausgeschoepft wird. Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen fuer „Euro 3“ und„Euro 4“ sowie fuer „3-Liter-Autos“ sind je angefangene 100 cm3 beguenstigte Steuersaetze von 5,11€ fuer Pkw mit Ottomotor und 13,80€ fuer Pkw mit Dieselmotor anzuwenden. Ab 1. Januar 2004 sollen sich diese auf 6,75€ und 15,44 € er-hoehen. Zu beachten ist, dass ein „5-Liter-Auto“ nicht zwangslaeufig „Euro 3“ oder „Euro 4“ einhalten muss.

 

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