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Straßenverkehrs-Ordnung

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Straßenverkehrs-Ordnung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers fuer Verkehr erlassen wurde. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln fuer saemtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Ruecksichtsnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das ueberholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17).

Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchfuehrungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung ueber internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschraenkungen auch fuer auslaendische Fahrzeuge und Fahrzeugfuehrer, solange sie sich im oeffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von auslaendischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung ueber internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.

Die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Behoerden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung geregelt.

Trivia

§ 50 der StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist.

§ 57b der StVO besagt, dass ein Fahrtschreiber und EC Kontrollgeraet in alle KFZ innerhalb der EG zum Transport von mehr als 8 Personen und mit mehr als 3,5t zul. Gesamtgwewicht Tachographenpflicht besteht. Sie unterliegen einer 2 jaehrigen Pruefungspflicht und deren parktische Umsetzung in den jeweiligen Pruefanweisungen.

 

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