Anlass
Seit dem 1. Januar 2004 sind saemtliche Biokraft- und
Bioheizstoffe steuerbeguenstigt (§ 2a Mineraloelsteuergesetz).
Die Beguenstigung erstreckt sich auf reine Biokraftund
Bioheizstoffe und in Mischungen mit fossilen Energietraegern
auf den biogenen Anteil. Sie ist zunaechst bis
zum 31. Dezember 2009 befristet. Bislang wird die Steuerbeguenstigung
komplett, d. h. in Form einer Mineraloelsteuerbefreiung
gewaehrt.
Ziel der steuerlichen Massnahme ist es, den Unterschied
zwischen den Kosten fuer den Biokraftstoff
(z.B. Biodiesel)
und dem Preis fuer den entsprechenden fossilen Kraftstoff
(z. B. fossiler Diesel) auszugleichen. Findet eine Beguenstigungueber diesen Ausgleich hinaus statt, sind die
Kosten fuer den Biokraftstoff ueberkompensiert und der betreffende
Biokraftstoff ist ueberfoerdert. Dabei ist auch die
Volatilitaet der Maerkte zu beruecksichtigen.
Zur Vermeidung einer solchen ueberfoerderung der Biokraftstoffe
enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG eine Berichtspflicht
an den Deutschen Bundestag ueber die Markt- und
Preisentwicklung von Biokraft- und Bioheizstoffen, welcher
das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung
des Bundesministeriums fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung
und Landwirtschaft, des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Arbeit und des Bundesministeriums fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit jaehrlich – erstmals zum
31. Maerz 2005 – nachzukommen hat. Ziel dieses Berichts
ist es, bei einer ggf. ueberkompensierenden Steuerbeguenstigung
Vorschlaege zur Anpassung zu unterbreiten.
Zum Inhalt des Berichts enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG
Vorgaben. So ist
1. ueber die Markteinfuehrung der Biokraft- und Bioheizstoffe
und
2. ueber die Entwicklung der Preise fuer Biomasse und
Rohoel und die Kraft- und Heizstoffpreise zu berichten,
sowie
3. – im Falle einer ueberkompensation – eine Anpassung
der Steuerbeguenstigung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe
entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise
an die Marktlage vorzuschlagen.
Hierbei sind die Effekte fuer den Klima- und Umweltschutz,
der Schutz natuerlicher Ressourcen, die externen
Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit
und die Realisierung eines Mindestanteils an
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen zu
beruecksichtigen.
Im Folgenden wird der erste Bericht des Bundesministeriums
der Finanzen fuer das Jahr 2004 vorgelegt.
Erster Bericht zur Steuerbeguenstigung
der Biokraft- und Bioheizstoffe
gem. § 2a Abs. 3 MinoeStG
Marktsituation und Umwelteffekte
Folgende Erzeugnisse sind potentiell als Biokraft- und
Bioheizstoffe im Sinne des § 2a MinoeStG nutzbar:
– Pflanzenoelmethylester, so genannter Biodiesel, insbesondere
Rapsoelmethylester (RME) und andere Fettsaeure
– Methylester
– Bioethanol– ETBE (Ethyl-Tertiaer-Butyl-Ether)– Synthetische Biokraftstoffe
– BtL (Biomass-to-
Liquid)
– Biomethanol
– Pflanzenoel
– Biogas
– Dimethylether aus Biomasse (DME)
– Wasserstoff aus Biomasse.
Im Folgenden wird die Marktsituation (Marktfaehigkeit
und Marktgaengigkeit) der derzeit in Deutschland marktrelevanten
Biokraftstoffe Biodiesel, Bioethanol und ETBE
dargestellt. Die uebrigen Biokraftstoffe werden in der Anlage
1 naeher erlaeutert. Die nachfolgenden Ausfuehrungen
beschraenken sich auf Biokraftstoffe, da die o. g. Energieerzeugnisse
aus Biomasse kostenbedingt nicht als
Heizstoffe eingesetzt werden (ausser in Modellprojekten,
wie z. B. Biodiesel zur Beheizung des Reichstagsgebaeudes).