(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineraloel, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzueglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.
(2) Die Steuer entsteht fuer Mineraloel,
1. das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,
2. das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,
3. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,
4. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,
5. dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,
nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn, das Mineraloel ist untergegangen oder im Falle der Nummer 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug von steuerbeguenstigtem Mineraloel oder von Mineraloel unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Besteht die Steuerbeguenstigung in einer Steuerermaessigung, gilt Satz 1 nur fuer den ermaessigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineraloel erlangt hat, sonst der Lieferer.
(3) Der Steuerschuldner hat fuer Mineraloel, fuer das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.