(1) Die Steuer fuer Gasoele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie fuer Erdgas, Fluessiggase und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Hoehe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersaetze des § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 beguenstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 erlassen, erstattet oder verguetet. Erlass-, erstattungs- oder verguetungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Mineraloele zu betrieblichen Zwecken verwendet hat.
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersaetzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineraloelsteuergesetzes in der bis zum 31. Maerz 1999 geltenden Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuersaetzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsbetrag.
(3) Erlassen, erstattet oder verguetet werden fuer ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1, jedoch hoechstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag uebersteigt, um den sich fuer das Unternehmen in dem Kalenderjahr, fuer das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitraegen durch die Senkung der Beitragssaetze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gueltigen Beitragssaetze verringert hat.