Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung des Gesetzes nach Massgabe
1. der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),
2. der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 12),
3. der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 19),
4. der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 390 S. 124) und
5. der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46)
durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 naeher zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. bei aenderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und im uebrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie der Durchfuehrungsverordnungen der geaenderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche aenderungen nicht ergeben,
2.fuer die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft (§§ 12, 17 Abs. 1) gemaess Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,
3. nach Massgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien
a) zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere ueber das Verfahren der Befoerderung unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung und das Verfahren bei Erlass, Erstattung und Verguetung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann es zulassen, dass
aa) zur Verfahrensvereinfachung
aaa) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfaengern erlaubt wird, Mineraloel allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
bbb) abweichend von § 7 Unternehmen, die Schweroele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Fluessiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beziehen und zu Zwecken nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1 abgeben, auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt wird, wenn sie keine Lagerstaetten besitzen,
bb) andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineraloele abweichend von § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten Verfahren befoerdert und fuer regelmaessig und haeufig wiederkehrende Faelle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorgesehen werden,
cc) in den Versandhandel (§ 21) auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,
wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden, sowie zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Verguetung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
b) zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung fuer Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 unter Beruecksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere Steuersaetze festzusetzen,
4. nach Massgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei
a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineraloel im Sinne des Gesetzes sind, oder zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung anzuordnen, dass nicht als Mineraloelherstellung gelten
aa) das Gewinnen von Mineraloel in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewaessern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineraloel, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, die Entnahme von Mineraloel aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineraloels, wenn das Mineraloel nur im Betrieb selbst zu einem steuerbeguenstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben, an einen Mineraloelherstellungsbetrieb unmittelbar oder ueber eine Sammelstelle oder an ein Mineraloellager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,
bb) das Trocknen oder das rein mechanische Reinigen von Mineraloel vor der ersten Verwendung,
cc) das Mischen von Mineraloelen miteinander und mit anderen Stoffen,
und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu bestimmen, dass die gewonnenen Mineraloele, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbeguenstigten Zwecken nach den Steuersaetzen des § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden, wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit der Mineraloele, wegen der besonderen Umstaende bei ihrer Verwendung oder aus Gruenden der Abfallentsorgung gerechtfertigt erscheint, und dass die Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Verwender entsteht,
b) zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile des Mineraloelherstellungs- oder Gasgewinnungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineraloel zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, zu bestimmen
aa) Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineraloel,
bb) Lagerstaetten fuer die Rohstoffe und fuer Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineraloelherstellung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa raeumlich zusammenhaengen,
cc) Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee bezeichneten Anlagen raeumlich zusammenhaengen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineraloelherstellung oder zu deren Befoerderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
dd) Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwaessern der Mineraloelherstellung,
ee) zum Betrieb gehoerige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa raeumlich zusammenhaengen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineraloel und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen ueber ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, so kann die Energie aus Mineraloel in dem Umfang als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgegeben gelten, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,
c) zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmaessigkeit der Besteuerung das Naehere ueber die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 erkennbar sind,
d) fuer die Lagerung von Mineraloel unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhaeltnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
e) das Naehere ueber die Steueranmeldung (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen,
5. nach Massgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden,
a) die Verwendung, Verteilung und das Verbringen aus dem Steuergebiet von nach den §§ 3, 4 und 32 steuerbeguenstigtem Mineraloel unter Verzicht auf eine foermliche Einzelerlaubnis allgemein zuzulassen,
b) zuzulassen, dass Mineraloel, das Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gilt.
Dabei kann es zur Abwendung von Missbraeuchen Auflagen fuer die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Mineraloels vorsehen. § 12 bleibt unberuehrt,
6. nach Massgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien zu bestimmen, dass
a) zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung beim Mischen von Mineraloelen verschiedener Steuersaetze vor Abgabe in Haupt- und Reservebehaelter von Motoren in der Person des Mischenden fuer die niedriger belasteten Anteile eine Steuer nach dem fuer das Gemisch zutreffenden Steuersatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,
b) zur gleichmaessigen steuerlichen Belastung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die mit ermaessigt versteuertem Erdgas, Fluessiggasen oder anderen gasfoermigen Kohlenwasserstoffen vermischt werden, beim Mischen die Steuer in Hoehe der ermaessigten Steuersaetze nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,
c) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl fuer Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,
d) zur gleichmaessigen steuerlichen Belastung von Mineraloelen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung von Waerme Unternehmen mit Anlagen, die nicht ausschliesslich der Erzeugung von Waerme nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersaetzen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachtraeglich monatlich in dem Umfang zu vergueten ist, in dem das Mineraloel nachweislich zur Erzeugung von Waerme verwendet worden ist,
e) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden, Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung fuer Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe ermaessigt versteuerten Erdgases fuer nicht steuerbeguenstigte Zwecke oder fuer Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Massgabe erlaubt wird, dass bei ihnen eine Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersaetzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,
f) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden, Erlaubnisinhabern, die Schiffsbetriebsstoffe fuer Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 steuerfrei verwenden, auf Antrag abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Verwendung dieser Mineraloele fuer nicht steuerbefreite Zwecke mit der Massgabe erlaubt wird, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des § 3 entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,
g) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden, Unternehmen mit Einrichtungen fuer die Eigenversorgung mit Fluessiggasen, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b versteuert sind, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersaetzen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nachtraeglich in dem Umfang zu vergueten ist, in dem die Fluessiggase nachweislich fuer Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verwendet worden sind,
7. nach Massgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfahrensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen, dass
a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrechnungswege monatlich nachtraeglich nach den §§ 10 und 11 versteuern duerfen,
b) die Steuer fuer Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert bezogen und fuer steuerfreie Fluege verwendet worden sind, zu erstatten oder zu vergueten ist,
8. nach Massgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Besteuerung abweichend von § 23 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Mineraloele oder wegen der besonderen Verhaeltnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,
9. a) fuer die Kennzeichnung von Mineraloelen nach § 3 Abs. 2 in Lagern, fuer die Zulassung zur Kennzeichnung, fuer die Zulassung von Dosiereinrichtungen, Ruehrwerken und vergleichbaren Einrichtungen und fuer die amtliche Aufsicht ueber die Kennzeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfahrenserleichterungen vorzusehen, soweit die Steuerbelange besondere Vorkehrungen erfordern oder die Gefahr eines Missbrauchs der nach § 3 Abs. 2 beguenstigten Mineraloele nicht begruendet erscheint,
b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineraloelen mit anderen Mineraloelen oder anderen Waren als Mineraloelen in Lagerstaetten, Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefaessen und Hauptbehaeltern abweichend von § 26 Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gruenden unerlaesslich oder zur Foerderung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder wiedergewonnenen und gegebenenfalls aufgearbeiteten Mineraloelen geboten erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass in einzelnen Faellen Vereinbarungen mit Betrieben ueber das Verfahren bei Vermischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen werden duerfen,
c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2 Satz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermischungen von gekennzeichneten mit nicht gekennzeichneten Mineraloelen die vorschriftsmaessige Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Versteuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit dies aus wirtschaftlichen Gruenden unerlaesslich erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,
d) fuer nachweislich versteuerte Anteile von Gemischen aus gekennzeichnetem mit anderen Gasoelen, die bei Spuelvorgaengen oder bei versehentlichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis auf den Betrag zu erlassen oder zu vergueten, der sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt,
e) das Bereithalten, Abgeben, Mitfuehren oder Verwenden von Mineraloelen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfaerbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen § 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen
aa) als Schiffsbetriebsstoff oder
bb) unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zum Betrieb von Notstromaggregaten, die fuer die Energieversorgung oeffentlicher Einrichtungen in Krisenfaellen bestimmt sind, oder
cc) in Faellen, in denen die Vermischung dieser Mineraloele mit anderen Mineraloelen nach Buchstabe b zugelassen ist,
f) zur Vermeidung von Stoerungen im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 5 zuzulassen, dass Gasoel auch dann als gekennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthaelt, diese Kennzeichnungsstoffe aber in gleicher Weise und mit vergleichbarer Zuverlaessigkeit das Erkennen als gekennzeichnetes Gasoel und die Unterscheidung von anderem Mineraloel ermoeglichen,
g) abweichend von § 3 Abs. 2 und 7 auf die Kennzeichnung von Mineraloelen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 zu verzichten, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gruenden erforderlich erscheint und dadurch die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden,
10. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirksamkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung an Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeichnungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut des § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fristen von mindestens vier Monaten fuer den Aufbrauch von Bestaenden und fuer den uebergang auf die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,
11. zur Vermeidung von Stoerungen im oeffentlichen Verkehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem Mineraloel als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbescheiden zu gestatten, wenn bei Pruefungen des Tankinhalts Verstoesse gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt werden, und zwar bis zum Erreichen der naechsten Gelegenheit zur Entfernung des Mineraloels aus dem Fahrzeug, laengstens aber fuer 24 Stunden,
12. zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Mineraloele bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genuegen muessen, wenn sie nicht zum hoechsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass fuer steuerliche Zwecke Mineraloele sowie Mineraloelzusaetze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
13. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft zu den §§ 25b, 25c und 25d Naeheres zur Art der beguenstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften ueber Antragsfristen, die zum Zwecke der Verguetung erforderlichen Angaben und Nachweise einschliesslich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
14. Regelungen zum Verfahren der Anwendung der nach § 2a ermaessigten Steuersaetze und zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraftstoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2 hergestellt wurden, zu erlassen,
15. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit Naeheres zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades von GuD-Anlagen und zu den Darlegungspflichten des Antragstellers zu bestimmen und festzulegen, wann und wie oft der elektrische Wirkungsgrad zu ermitteln ist und fuer welchen Zeitraum der elektrische Wirkungsgrad als nachgewiesen gilt sowie Naeheres ueber die den Beginn und den Ablauf der Fristen bestimmenden Sachverhalte festzulegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass die Steuer fuer Benzin und Dieselkraftstoff verguetet wird, wenn diese Kraftstoffe unter Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine Verbrauchsteuer erhoben wird,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (auslaendische Streitkraefte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehoerigen dieser Personen (Mitglieder der auslaendischen Streitkraefte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatus (BGBl. II 1961 S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. II 1961, S. 1183, 1218) gewaehrten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen, dass
a) bei einem Missbrauch fuer alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
b) bei der Lieferung von versteuertem Mineraloel dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder verguetet wird,
3. im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit fuer Mineraloel, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. Maerz 1983 (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann,
4. zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mineraloelhandels bei Forderungsausfaellen zu bestimmen, dass dem Verkaeufer versteuerten Mineraloels die im Preis enthaltene Mineraloelsteuer nach § 2 auf Antrag erstattet oder verguetet wird, wenn
a) sie wegen Zahlungsunfaehigkeit des Warenempfaengers nicht auf diesen abgewaelzt werden kann und der Steuerbetrag 5.000 Euro uebersteigt,
b) keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Zahlungsunfaehigkeit im Einvernehmen mit dem Verkaeufer herbeigefuehrt worden ist,
c) der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, laufender ueberwachung der Aussenstaende, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprueche nicht zu vermeiden war und
d) Verkaeufer und Warenempfaenger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Dabei kann es fuer die Geltendmachung eine Ausschlussfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den Steuerglaeubiger anordnen, die Anrechnung von Teilleistungen des Warenempfaengers auf den Warenwert und den Mineraloelsteueranteil regeln sowie zu Buchstabe d naeher bestimmen, dass Verkaeufer und Warenempfaenger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn sie der Leitung des Geschaeftsbetriebes des jeweils anderen Unternehmens angehoeren oder Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehoerige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind,
5. zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu bestimmen, dass fuer eine befristete uebergangszeit Blockheizkraftwerke zur oeffentlichen Versorgung mit Strom und Fernwaerme auch dann als ortsfest im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschliesslich fuer eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung ausgelegt sind,
5a. zu bestimmen, dass Blockheizkraftwerke abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer hoeheren Auslastung fuer die abwechselnde Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,
6. zur Durchfuehrung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Befoerderung von versteuertem Mineraloel im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) naeher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
7. zur Durchfuehrung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25 Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geaendert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von Mineraloel unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung fuer die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Beguenstigten naeher zu regeln.
(4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 bis 3 erlassen werden, kann auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veroeffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veroeffentlichung archivmaessig gesichert niedergelegt ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen erlaesst die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.