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Steuer und Gesetze

Steuerbefreiungen Begriffsbestimmungen

(1) Mineraloel darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1. von Inhabern von Mineraloelherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Befoerderungsmitteln;

2. zu anderen Zwecken als

a) zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung von Kraftstoff,

b) zum Verheizen,

c) zum Antrieb von Gasturbinen;

3. als Luftfahrtbetriebsstoff

a) von Luftfahrtunternehmen fuer die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen, Sachen oder fuer die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen,

b) in Luftfahrzeugen von Behoerden und der Bundeswehr fuer dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste fuer Zwecke der Luftrettung.

Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposition 2710 0026, dessen Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres oel) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden;

4. als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschliesslich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstaetigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und aehnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behoerden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen. Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Mineraloele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie auf Schiffen verwendet werden;

5. als Probe zu Untersuchungszwecken.

(2) Zu beguenstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, duerfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1. gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfaellen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfaellen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineraloel, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineraloelherstellung, und beim Kohleabbau aus Gruenden der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgruenden aufgefangen werden;

2. Mineraloele nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, die nach ihrer Beschaffenheit Mineraloelen nach Nummer 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am naechsten stehen.

(3) Absatz 1 gilt fuer Mineraloele nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemaess.

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