Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
(1) Das Mineraloelempfangslager ist moeglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. Im Mineraloelempfangslager und in den Raeumen, in denen steuerbeguenstigtes Mineraloel verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhaengen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineraloels angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu fuehren, wenn die Steuerbelange es erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Mineraloelhersteller, die Mineraloel im eigenen Betrieb steuerbeguenstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineraloels nur im Mineraloelherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen ueber die Abgabe von Mineraloel zu steuerbeguenstigten Zwecken an bestimmte Empfaenger vorzulegen.
(4) Das Verwendungsbuch ist spaetestens zwei Monate nach Erloeschen der Erlaubnis abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineraloele dem zustaendigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr
1. als Verwender bezogen oder
2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben oder
3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht
hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerbeguenstigten Mineraloelen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestaende amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineraloele, mit denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(8) Treten Verluste an steuerbeguenstigtem Mineraloel ein, die die betriebsueblichen unvermeidbaren Verluste uebersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.
(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineraloelen und von den steuerbeguenstigt hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt aenderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhaeltnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineraloel nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt ausserdem ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
(11) Die Absaetze 1 bis 7 und 10 gelten nicht fuer den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zustaendige Hauptzollamt kann jedoch ueberwachungsmassnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis ueber den Bezug, die Verwendung und die Abgabe des steuerbeguenstigten Mineraloels Anschreibungen fuehrt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und
2. die Bestaende amtlich festzustellen sind.