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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Anwendung von Zollvorschriften

(1) Mineraloel nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, das in das Steuergebiet eingefuehrt wird, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklaerung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15 vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Fuer die muendliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbetraegen und das Steuerverfahren im uebrigen gelten die Zollvorschriften sinngemaess.

(2) Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass fuer in Rohrleitungen eingefuehrtes Erdgas bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmeldung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingefuehrten Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten § 11 des Gesetzes und § 15 sinngemaess.

(2a) Mineraloel nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Veredelung uebergefuehrt werden, die darin besteht, dass Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefuellt werden.

(3) In den Faellen des § 23 Satz 2 des Gesetzes hat der Steuerschuldner fuer Mineraloel, fuer das in einem Kalendermonat die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemaess.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

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