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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Anmeldepflichten

(1) Wer

1.gewerbsmaessig Mineraloel vertreibt, fuer Dritte lagert oder befoerdert,

2. Einrichtungen fuer die Eigenversorgung mit Dieselkraftstoff, ermaessigt verteuertem Fluessiggas oder Erdgas nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes unterhaelt oder

3. nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes steuerbeguenstigtes Mineraloel zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren verwenden will,

hat dies unverzueglich schriftlich in zwei Stuecken bei dem fuer den Geschaeftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem fuer den Standort der Anlage zustaendigen Hauptzollamt anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben

a) in den Faellen der Nummern 1 und 2

aa) die Art der Mineraloele,

bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe ihrer Lage,

cc) Art, Fassungsvermoegen und technische Einrichtung einschliesslich Messvorrichtungen der im Betrieb vorhandenen Lagerstaetten,

dd) Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel fuer Mineraloel und

ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchfuehrung;

b) in den Faellen der Nummer 3

aa) Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren und

cc) eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage unter Angabe von Leistung und Durchschnittsverbrauch pro Betriebsstunde.

(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben aenderungen der nach Absatz 1 Satz 2 angemeldeten Verhaeltnisse dem Hauptzollamt innerhalb von vier Wochen schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen.

(3) Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Haendler befreit, die Mineraloel nur in abgepackten Behaeltnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Fluessiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineraloel ausschliesslich aus oeffentlichen Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die ihren Betrieb schon auf Grund anderer Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung angemeldet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweckbestimmung des Mineraloels oder aus anderen Gruenden eine ueberwachung nicht erforderlich erscheint.

(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Verlangen des Hauptzollamts ueber den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Verwendung von Mineraloel besondere Anschreibungen zu fuehren, aus denen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineraloels, der Lieferer, der Empfaenger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

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