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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Steuerbeguenstigung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Mineraloele sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbeguenstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbeguenstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewaehrt.

(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschliesslich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Hoehe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsaeuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen oelen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Fuer Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bioethanolanteils sinngemaess.

(3) Die Steuerbeguenstigung darf nicht zu einer ueberkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe fuehren; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jaehrlich, erstmals zum 31. Maerz 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht ueber die Markteinfuehrung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise fuer Biomasse und Rohoel sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer ueberkompensation - eine Anpassung der Steuerbeguenstigung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte fuer den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natuerlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemaess der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Foerderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu beruecksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingefuehrt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehoerden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbeguenstigung vorzunehmen.

(4) Im Falle von Stoerungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europaeischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittlaendern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmassnahmen beantragen.

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