Erneuerbare-Energien-Gesetz
Erstes Gesetz zur aenderung des EEG
Das deutsche Gesetz fuer den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der gelaeufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehoert zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen gleichzeitig die Abhaengigkeit von fossilen Energien wie beispielsweise Erdoel und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.
Prinzip
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu foerdernden Anlagen ueber einen bestimmten Zeitraum ein fester Verguetungssatz fuer den erzeugten Strom gewaehrt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermoeglichen. Der fuer neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jaehrlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz fuer Kostensenkungen zu schaffen.
Der zustaendige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Verguetung verpflichtet.
Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Verguetungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmaeßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und auf den Energiepreis aufgeschlagen, also von allen Stromabnehmern getragen.
Kosten
Die Mehrkosten betragen nach Zahlen des BMU [1] derzeit 2,4 Mrd. € pro Jahr (2005, geschaetzt), Prognose fuer 2006: 2,6 Mrd €. Der Verband der Netzbetreiber (VDN) gibt 2,7 Mrd € (2005) an. Umgerechnet auf den Gesamtstromverbrauch ergibt sich im Mittel ein Kostenaufschlag von 0,44 Cent pro Kilowattstunde (2005 nach BMU-Zahlen). Den Kosten stehen vermiedene externe Kosten der konventionellen Energietraeger gegenueber, die das BMU mit minimal 0,9 Mrd € (2005) beziffert (0,16 Cent pro Kilowattstunde). So gesehen betragen die volkswirtschaftlichen Mehrkosten maximal 0,28 Cent/kWh.
In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau gefoerderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg fuer konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusaetzlich verringert. So sind z.B. die Strompreise an der EEX im letzten Jahr im 200-Tage-Durchschnitt von ca. 4 Cent/kWh auf ca. 6 Cent/kWh angestiegen. Am 27.07.2006 lag der Tagespreis fuer Spitzenlaststrom an der Leipziger Stromboerse mit 54 Cent/kWh sogar erstmals ueber dem Erzeugungspreis von Solarstrom [1]. Laengerfristig ist zu erwarten, dass sich Verguetungssaetze und Marktpreise einander weiter annaehern und die Kosten wieder fallen.
Stromeinspeisungsgesetz (1991)
Vorlaeufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz ueber die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das oeffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehoerenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Verguetungen zu.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)
Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. Maerz 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Foerderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubfoerderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine aenderung, in der die Foerderung der Photovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Daecher-Programms angepasst wurde.
Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefoerdert.
Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Foerderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Hoehe der Foerdersaetze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenueber den oertlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).
Verguetungssaetze
nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004
Die angegebenen Verguetungssaetze gelten soweit nicht anders angegeben fuer im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Fuer spaetere Jahre muessen die Degressionssaetze entsprechend beruecksichtigt werden.
Photovoltaikanlagen
Die Mindestverguetung betraegt fuer Solarstromanlagen, die im Jahr 2006 [2005/2004] installiert werden:
- generell, z. B. auf Freiflaechen, 40,6 [43,4/45,7] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
- auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand bis einschließlich 30 kWp 51,80 [54,53/57,4] Cent/kWh,
- auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand ab 30 kWp 49.29 [51,87/54,6] Cent/kWh und
- auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand ab 100 kWp 48,74 [51,30/54,0] Cent/kWh.
Die Verguetung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird fuer 30 kW eine Verguetung von 51,80 [54,53/57,4] Cent/kWh gezahlt, fuer die restlichen 10 kW werden 49,28 [51,87/54,6] Cent/kWh gezahlt.
Die Verguetung fuer eine installierte Anlage bleibt ueber 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2026 fuer eine 2006er Anlage). Fuer Neuanlagen, die nach dem Jahr 2006 installiert werden, sinkt der Verguetungssatz um jeweils 5 Prozent pro Jahr (fuer Freiflaechenanlagen ab 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber fuer die Anlage ueber 20 Jahre konstant. Eine Anfang 2006 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 21 Jahre * 0,518 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr ≅ 37.000 €. Fuer Solaranlagen werden zudem guenstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital fuer die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und muss daher keine Mehrwertsteuer fuer saemtliche mit der Anlage im Bezug stehenden Kosten bezahlen. Auch die EEG-Verguetungen sind in Netto-Preisen angegeben.
Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebaeudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebaeudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusaetzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit einerseits PV-Module als Gestaltungselement fuer Architekten und Bauherren interessanter machen. Andererseits haben die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen einen staerkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie staerker im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen fungieren hervorragend als Image-Funktion fuer den Architekten: sie vermitteln das Bekenntnis des Architekten und Gebaeudenutzers zu erneuerbaren Energien.
Eine Fassadenanlage darf nicht nachtraeglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die fuer Fassaden erhoehte Verguetung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebaeudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebaeudeanlage verguetet.
Windenergie
Die Mindestverguetung fuer Strom aus Windenergieanlagen betraegt 5,5 Cent/kWh. Fuer einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhoeht sich die Verguetung um 3,2 Cent/kWh bei Windenergieanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlaengert sich der Zeitraum der erhoehten Verguetung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windenergieanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhaelt demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhoehte Verguetung. Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr Anspruchsvoll, so dass der ueberwiegende Teil der zur Zeit errichteten Anlagen ueber den gesamten Foerderzeitraum von 20 Jahren die erhoehte Anfangsverguetung erhalten.
In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestverguetung fuer neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Foerderung von Windenergieanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.
Fuer Strom aus Windenergieanlagen im Meer ("off-shore") gelten abweichende Regeln.
Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windenergieanlagen zu vergueten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windenergieanlagen nur an „windhoeffigen“, ertragreichen Standorten errichtet werden.
Wasserkraft
Die Mindestverguetung fuer Strom aus Wasserkraft betraegt:
* fuer Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschraenkungen),
* fuer Anlagen von 500 KW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.
Die Verguetung fuer eine installierte Anlage bleibt ueber 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 fuer eine 2004er Anlage). Die Verguetung fuer neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefoerdert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhoehung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und oekologische Kriterien erfuellt werden. Die Verguetung wird dann nur fuer den durch die Erneuerung zusaetzlich erzeugten Strom gezahlt und betraegt fuer eine Leistungserhoehung
* bis einschließlich 500 KW: 7,67 Cent/kWh
* bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
* bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
* bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
* ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.
Diese Regelung gilt auch fuer neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.
Die Verguetung fuer eine Anlage bleibt ueber 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Verguetung fuer neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Geothermie
Die Mindestverguetung betraegt fuer Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:
- bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
- bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
- bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
- ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.
Die Verguetung fuer eine installierte Anlage bleibt ueber 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 fuer eine 2004er Anlage). Fuer Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Verguetungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls ueber 20 Jahre konstant.
Die Bedingungen der veralteten Ausgabe
Fuer Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Verguetung in Hoehe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Verguetungssaetze fuer Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jaehrlich um fuenf Prozent weniger fuer neu zu errichtende Anlagen verguetet. Zusaetzlich war die gefoerderte Leistung auf 350 MWp beschraenkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert ueberstieg, wurde fuer Neuanlagen keine Verguetung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Daecher-Programm fuer Solarstrom gefoerdert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.
Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 ueberschritten, d. h. ab 2004 waere keine Verguetung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzoegerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen wurde am 22. Dezember 2003 wurden schließlich im 2. Gesetz zur aenderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die aenderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.
Die Verguetungssaetze im ueberblick:
- Strom aus Windkraft zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
- Strom aus Photovoltaik-Anlagen
o fuer Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
o fuer Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
- Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke)
- Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
- Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh
Degressionssaetze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Verguetungssaetze fuer neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:
* Fuer Strom aus Windkraft um 1,5 %
* Fuer Strom aus Sonnenenergie um 5 %
* Fuer Strom aus Biomasse um 1 %