Die haeufigsten Betrugsarten beim Autokauf
Laut Statistik fuehren drei Betrugsarten nachtraeglich am Haeufigsten zu Auseinandersetzungen beim Autokauf:
* Unfallschaeden wurden verschwiegen
* das Auto ist ein Re-Import
* Zubehoer ist nicht abgenommen und in die Papiere eingetragen
Das muss also beim Kauf als erstes geprueft werden.
Vermeiden Sie im Kaufvertrag den Ausdruck ,,abgelesener Kilometerstand"!
Sie sollten es vor allem vermeiden, wenn Sie echte Zweifel am angegebenen Kilometerstand haben. Rechtlich gesehen gehoert die Fahrleistung zu den ,,zugesicherten Eigenschaften" im Vertrag. Formulierungen wie ,,abgelesener Kilometerstand" deuten darauf hin, dass der Kilometerstand nur abgelesen wurde und nicht echt sein koennte. Deswegen hat die Formulierung ,,abgelesener Kilometerstand" wenig Beweiskraft vor Gericht.
Welche Schaeden muessen im Kaufvertrag beschrieben werden und welche nicht?
Leichte Blechschaeden (Parkschaden zum Beispiel) gelten als Bagatellschaeden und muessen in der Regel nicht im Kaufvertrag stehen. Genauso kann ein Auto mit Bagatellschaden nicht als Unfallauto betrachtet werden. Hagelschaeden sind dagegen anzugeben.
Ist der Verkaeufer voll geschaeftsfaehig? Ist Verkaeufer gleich Fahrzeugbesitzer?
Um unnoetige Sorgen nachher zu vermeiden, ueberpruefen Sie vor Abschluss des Kaufvertrages, ob der Verkaeufer voll geschaeftsfaehig ist, also mindestens 18 Jahre alt. Achten Sie darauf, dass der Verkaeufer zugleich Fahrzeugeigentuemer ist. Andernfalls lassen Sie sich eine schriftliche Verkaufsvollmacht und den Personalausweis des Bevollmaechtigten zeigen.
Wichtiges im KFZ Kaufvertrag
- Name, Anschrift, Personalausweisnummer sowie Telefonnummer beider Vertragsparteien (Verkaeufer und Kaeufer
- Genaue Beschreibung des Kaufobjektes: Hersteller und Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer (auch Fahrzeug~Identifikationsnummer genannt, siehe Fahrzeugbrief oder -schein unter Ziffer 4), Fahrzeugbriefnummer, bisheriges amtliches Kennzeichen, tatsaechlicher Kilometerstand (falls vom Kilometerzaehler im Tacho abweichend), Tag der Erstzulassung (siehe Fahrzeugbrief oder -schein unter Ziffer 32), naechster TueV- und AU-Termin sowie saemtliches Zubehoer
- Angaben zu Unfalischaeden (Schadensart und -hoehe), Hinweise auf gewerbliche Einsaetze des Fahrzeugs in der Vergangenheit (Fahrschulwagen, Mietfahrzeug o.ae.). Schriftlich fixieren, wenn dies nicht der Fall ist!
- Angaben zu wesentlichen Austauschteilen, z.B. Austauschmotor oder -getriebe inkl. Laufleistung
- Zubehoerteile (Radio, Sonderfelgen, sonstige Zusatzausstattung) schriftlich festhalten
- Alle weiteren Zusicherungen muessen schriftlich festgehalten werden, z.B., wenn sich der Verkaeufer verpflichtet, das Auto noch beim TueV vorzufuehren oder einen Satz Winterreifen versprochen hat.
- Ort, Datum und Unterschriften beider Parteien.
Vorsicht vor Vertragskiauseln. Schreibt der Verkaeufer beispielsweise ,,Bastlerauto" in den Vertrag, so ist er auch bei den sogenannten arglistigen Maengeln geschuetzt. Als Bastlerauto kann auch ein Totalschaden, ein nicht fahrbereites oder sogar ausgebranntes Fahrzeug bezeichnet werden.
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